Die stetig steigenden Einbruchszahlen haben die Bundesregierung dazu bewogen, mit Hilfe der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), den Einbau von mechanischer Sicherheitstechnik sowie Alarmanlagen und Videoüberwachungstechnik im Rahmen des Programms

„Kriminalprävention durch Einbruchsicherung“ finanziell zu unterstützen.

Wer darf beantragen?

  • Alle, die Ihr Eigen­heim vor Einbruch schützen wollen
  • Die kleinste Auftragssumme beläuft sich auf 500 EUR
  • zwischen 10% und 20% wird der Zuschuß bewilligt
  • Maximal 1.600 Euro Zuschuss für Maß­nahmen zum Einbruch­schutz in Bestands­gebäuden werden gewährt
  • Wichtig ! Erst Antrag im KfW-Zuschussportal stellen und dann mit dem Vorhaben starten
  • Sehr schnell Zuschuss­höhe erfahren
  • Die Arbeiten müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.
  • Beantragung online über das KfW-Zuschussportal schnell möglich

Was sollte ich noch beachten?

  • Materialkosten bei Eigenleistungwerden nicht mehr anerkannt.
  • Alarmanlagen werden in 4 Grade unterteilt , EN Grad 1 bis EN Grad 4. Anlagen ab EN Grad 2 werden gefördert.
  • Infraschall-Alarmanlagen sind somit nicht förderfähig.
  • Die KfW fördert auch bestimmte Smarthome-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion.
  • Gegensprechanlagen, u.ä. ,werden nur noch im Produkt Barriererereduzierung – Investitionszuschuss (455-B) gefördert.

Wie viele Anträge darf ich stellen?

  • Sie dürfen mehrere Rechnungen für ein Objekt zusammen einreichen, um auf die Mindesumme von 500€ zu kommen (z.B. 200€ mechanische- und 300€ elektronische Sicherheitstechnik.
  • Es wird empfohlen eine Puffer durch mögliche Mehrkosten einzuplanen und im Antrag gleich mit einreichen.
  • Nachtzrägliche Anträge dauern werden dann auch erst wieder ab Minimum 500€ Ausgaben für Mehrkosten gestattet!
  • Gefördert werden die Objekte – Das bedeutet: Rechnungen müssen immer auf den Antragsteller ausgestellt sein und die Adresse des zu fördernden Objektes tragen.
  • Sie können also nicht 300 € für Zuhause und 200€ für das Büro ausgeben und dann zusammen einreichen.
  • Wer den KfW-Zuschuss für eine Handwerkerleistung nutzt, darf die steuerliche Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) nicht ebenfalls nutzen.

Noch mehr Info´s finden Sie auf der KFW Homepage

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/index-2.html