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Gerichtsurteile rund um das Thema „Wohnungseinbruch“
Wir erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten.

Einbruchdiebstahl: Versicherung zahlt nicht bei maroden Schlössern

Wird einem Einbrecher ein Einbruch aufgrund verrosteter Schlösser zu einfach gemacht, zahlt die Versicherung nicht.

Im vorliegenden Fall waren Einbrecher in eine Garage eingedrungen. Die Hausratversicherung stellte fest, dass der Schlossbolzen am Garagentor jedoch so verrostet war, dass sich das Schloss ohne große Kraftanstrengung öffnen ließ. Die Hausratversicherung lehnte es mit der Begründung der groben Fahrlässigkeit ab, den Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Essen gab der Versicherung recht.

(LG Essen, 15 S 297/08

Wenn der Wohnungsschlüssel verloren geht

Verliert ein Mieter seinen Wohnungsschlüssel, sodass der Vermieter die Schließanlage des Mietshauses teilweise austauschen muss und ist es gleichzeitig nicht auszuschließen, dass der Schlüssel für einen Einbruch verwendet werden kann: Dann muss der Mieter den Schaden in voller Höhe begleichen.

(LG Berlin, 63 S 112/16)

Mehrfamilienhäuser: Haustür abschließen verboten

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden: In Mehrfamilienhäusern dürfen Haustüren nicht abgeschlossen werden. Der Grund: Dadurch wird der Fluchtweg im Notfall behindert und bringt die Bewohner des Hauses unter Umständen in unnötige Gefahr, wenn sie den Schlüssel nicht sofort griffbereit haben.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2015, Az.: 2-13 S 127/12)

Unverschlossene Haustür

Wer seine Wohnung für einige Stunden verlässt und die Wohnungstür nur zuzieht, aber nicht abschließt, genießt bei einem Einbruch dennoch Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass es sich hierbei lediglich um eine leichte Nachlässigkeit handelt. Die Hausratversicherung müsse zahlen.

(OLG Nürnberg, 8 U 3803/69)

Fehlalarm kostet

Ein durch einen Fehlalarm ausgelöster Polizeieinsatz muss bezahlt werden, wenn der Eigentümer keine Einbruchsspuren nachweisen kann.

(Verwaltungsgericht Lüneburg, 7 a 88/96)

Einbau von Sicherheitsschlössern

Während eines laufenden Mietvertrages kann der Vermieter nicht den Einbau von Sicherheitsschlössern untersagen. Allerdings kann der Vermieter den Mieter dazu verpflichten, nach Mietende den ursprünglichen Zustand herzustellen.

(AG Schöneberg, 7 C 249/89)

Diebstahl im Urlaub sofort melden!

Wer einen Diebstahl im Urlaub nicht unverzüglich der Polizei meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz.

(GZ.: 233 C 7326/02)

Schlüssel im Briefkasten –kein Ersatz bei Einbruch

Wer seinen Hausschlüssel im Briefkasten deponiert, verliert seinen Versicherungsschutz. Findet ein Dieb Ihren Hausschlüssel im Briefkasten und dringt in Ihre Wohnung ein, zahlt die Versicherung keinen Schadenersatz. Auch wer seinen Schlüssel verliert und die Schlösser nicht auswechselt, handelt grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Urteil vom Oberlandesgericht Celle.

(OLG Celle, Az: 8 U 255/97

Hausratsversicherung: Erdgeschossfenster in Kippstellung

Verlässt ein Bewohner die Erdgeschosswohnung eines Mietshauses bei gekipptem Fenster, so ist dies nicht generell grob fahrlässig. Wesentlich ist vielmehr die Dauer des beabsichtigten Wegbleibens. Es ist Sache der Versicherung zu beweisen, dass ein derartiges Fehlverhalten des Versicherten für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen ist. Wenn – wie hier – grobe Fahrlässigkeit erst bei einem längeren Belassen eines Fensters in Kippstellung und nicht schon bei kurzfristigem Verlassen zu bejahen ist, fehlt es an der Ursächlichkeit, sofern der Einbruch unmittelbar nach Verlassen der Wohnung geschehen ist.

(OLG Hamm, 20 U 149/98)

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